Satzung - BUND-Steinburg

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Satzung

Satzung der BUND – Kreisgruppe Steinburg
verabschiedet auf der Mitgliederversammlung vom 18. 4. 2002
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1) Die BUND-Kreisgruppe Steinburg ist als nicht rechtsfähiger Verein Teil des BUND-Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. im Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) e.V.
2) Der Verein führt den Namen: BUND- Kreisgruppe Steinburg.
3) Er hat seinen Sitz im Kreis Steinburg.
4) Die BUND-Kreisgruppe Steinburg umfasst das Gebiet des Kreises Steinburg.
5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Mittelverwendung
1) Zweck der BUND-Kreisgruppe Steinburg ist,
o die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Landesnaturschutzgesetzes Schleswig-Holstein,
o die Förderung des Umweltschutzes,
o die Förderung des Tierschutzes,
o die Kenntnis der Umweltgefährdung in der Öffentlichkeit zu verbreiten und
o die Verbraucher über die umwelt- und gesundheitsrelevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufzuklären und zu beraten,
o einen wirkungsvollen Schutz des Lebens und der natürlichen Umwelt durchzusetzen.
2) Die BUND-Kreisgruppe Steinburg setzt sich ein für
o die Schaffung und Erhaltung einer menschenwürdigen Umwelt in einer das Leben fördernden gesunden Landschaft,
o eine ökologische Bewertung aller das Leben beeinflussenden Maßnahmen,
o eine sachgemäße und wirkungsvolle Durchsetzung von Umwelt und Naturschutzgesetzen, Verbesserung des Artenschutzes von Tieren und Pflanzen,
o die Verbreitung und Förderung der Gedanken der AGENDA 21,
o die Förderung des Verständnisses für notwendige Schutzmaßnahmen in allen Kreisen der Bevölkerung, in der Jugend- und Erwachsenenbildung und insbesondere in Politik, Verwaltung und Wirtschaft,
o eine Vertiefung der Kenntnis ökologischer Prinzipien in der Gesellschaft und insbesondere in den Schulen,
o das Bereitstellung von Spenden, die dem Umwelt- und Naturschutz dienen.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere dadurch, indem die BUND-Kreisgruppe Steinburg
o bei einschlägigen staatlichen und privaten Vorhaben und Planungen die Ziele nachhaltig vertritt,
o Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erarbeitet,
o mit allen publizistischen Möglichkeiten für die Gedanken des Umwelt- und Naturschutzes, insbesondere für die in Absatz 2 genannten Ziele eintritt,
o Kenntnisse über Probleme der Lebens- und Umweltgefährdung sowie des Tierschutzes durch eigene Veröffentlichungen, Vorträge, Führungen, Seminare, Ausstellungen und Aktionen verbreitet,
o sich für den Erhalt schützenswerter Gebieten einsetzt und in deren Pflege und Betreuung engagiert,
o Behörden, Unternehmen und Privatpersonen in Fragen des Natur- und Umweltschutzes berät,
o umweltpädagogische Projekte insbesondere an Kindertagesstätten und Schulen durchführt,
o sich an lokalen AGENDA 21 Prozessen beteiligt,
o über gesunde Ernährung aus Produkten des ökologischen Landbaus informiert und für deren Absatz, vor allem aus der Region, eintritt,
o Veranstaltungen im Bereich der ökologischen Bildung organisiert,
o die Verbraucher wirtschaftlich unabhängig über die umwelt- und gesundheitsrelevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufklärt und berät,
o mit Institutionen, Vereinigungen und Persönlichkeiten, die ähnliche Ziele verfolgen, Verbindung aufnimmt und eine enge Zusammenarbeit erwirkt,
o ständigen Kontakt zu allen Organisation und Stellen pflegt, deren Maßnahmen oder Planungen zu Nachteilen oder Schädigungen für Leben und natürliche Umwelt führen können und bei verantwortlichen Stellen oder in der Öffentlichkeit lebens- und umweltfeindlichen Planungen oder Maßnahmen mit Nachdruck entgegentritt.
4) Die Kreisgruppe Steinburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
5) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7) Die Kreisgruppe Steinburg steht auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für Deutschland und der Landesverfassung von Schleswig-Holstein. Sie ist parteipolitisch neutral und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt erklären, der Beitrag ist für das laufende Geschäftsjahr noch zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
die Kassenprüfer.
§ 5 Mitgliederversammlung
1) Jeweils im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch Veröffentlichung in der Presse oder in der Mitgliederzeitschrift einzuberufen.
3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen, Satzungsänderungsanträge acht Wochen vor dem Versammlungstag in schriftlicher Form beim Vorstand eingegangen sein. Initiativanträge, die während der Mitgliederversammlung eingebracht werden, müssen von mindesten drei anwesenden Mitglieder unterzeichnet sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der er­schienen Mitglieder beschlussfähig.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wo­chen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen.
6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Dazu gehören u.a.:
1) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
2) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts
3) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
4) Entlastung des Vorstandes
5) Genehmigung des Haushaltsplans,
6) Beschlussfassung über grundlegende Richtlinien und Arbeitsprogramme,
7) Beschlussfassung über Anträge,
8). Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden,
9) Wahl von insgesamt zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Geschäftsjahren; die jeweilige Amtszeit der beiden Kassenprüfer/innen soll sich um ein Jahr überschneiden,
10) Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Landesverbandes, die Delegierten werden für die Dauer von drei Jahren gewählt,
11) Sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben.
§ 7 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen
1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben gleichberechtigten Mitgliedern, wobei ein Mitglied für das Amt des Schatzmeisters gewählt wird.
2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre.
3) Die Wahlen erfolgen auf Verlangen eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
4) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amts­periode bis zur Neuwahl fort.
5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung nachgewählt.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
1) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach außen. Sie haben. Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand regelt eine Geschäftsordnung.
2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und hat die Dienstaufsicht über hauptamtliche Mitarbeiter(innen).
3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
§ 9 Zusammenarbeit mit dem Landesverband
1) Die Kreisgruppe kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
2) Rechtsstreitigkeiten kann die Kreisgruppe nur mit Zustimmung des Landesverbandes führen.
3) Bei Angelegenheiten von überörtlicher Bedeutung, insbesondere öffentliche Erklärungen, ist das vorherige Einverständnis des Landesverbandes einzuholen.
4) Stellungnahmen nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Landesverband und dem dazu bestimmten Arbeitskreis.
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
1) Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist eh­renamtlich.
2) Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kas­senprüfer sein.
3) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden .
2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den BUND-Landesverband Schleswig-Holstein e.V. mit Sitz in Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 18. 04. 2002 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft

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